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Kostenvoranschlag KFZ — was er kostet und wo er aufhört

Der Kostenvoranschlag der Werkstatt beziffert die Reparatur. Alles andere, was Ihnen nach einem Unfall zusteht, steht nicht darin. Hier lesen Sie, wann das reicht — und wann nicht.

Grundlagen

Was ist ein Kostenvoranschlag beim KFZ?

Der Kostenvoranschlag ist die kalkulierte Schätzung einer Werkstatt, was die Instandsetzung eines Schadens kosten wird. Er wird mit einem Kalkulationsprogramm wie DAT oder Audatex erstellt und listet Teile, Arbeitszeit und Lackierung auf.

Erstellt wird er vom Betrieb, der anschließend reparieren möchte. Das ist der wesentliche Unterschied zum Gutachten: Der Kostenvoranschlag ist keine neutrale Bewertung, sondern ein Angebot.

Ein Kostenvoranschlag enthält:

  • Aufstellung der benötigten Ersatzteile mit Teilenummern
  • Kalkulierte Arbeitswerte und Stundenverrechnungssätze
  • Lackierkosten und Materialzuschläge
  • Ausweisung der Mehrwertsteuer
  • Kurze Beschreibung der Schadenstelle

Grenzen

Was im Kostenvoranschlag fehlt

Genau diese Positionen machen bei einem unverschuldeten Unfall oft den größeren Teil Ihres Anspruchs aus.

Kein Wiederbeschaffungswert

Der Kostenvoranschlag sagt nichts darüber aus, was Ihr Fahrzeug wert ist — ein wirtschaftlicher Totalschaden bleibt unerkannt.

Kein Restwert

Ohne Restwertermittlung fehlt die Grundlage, um bei hohen Reparaturkosten korrekt abzurechnen.

Kein Minderwert

Der merkantile Minderwert — oft mehrere hundert Euro — wird im Kostenvoranschlag nicht erfasst und damit nicht erstattet.

Kein Nutzungsausfall

Ohne Angabe der Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer fehlt die Basis für Nutzungsausfall oder Mietwagen.

Keine Beweiskraft

Vor Gericht hat der Kostenvoranschlag der Werkstatt deutlich weniger Gewicht als ein Sachverständigengutachten.

Keine Vorschadenabgrenzung

Alte und neue Schäden werden nicht getrennt — die Versicherung kürzt genau an dieser Stelle gerne.

Faustregel

Bagatellgrenze: die Entscheidung in einem Satz

Bis rund 750 bis 1.000 Euro Schaden genügt in der Regel der Kostenvoranschlag. Darüber steht Ihnen bei Fremdverschulden ein vollständiges Gutachten zu — bezahlt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Sind Sie unsicher, wie hoch der Schaden liegt: rufen Sie an. Wir schätzen die Größenordnung telefonisch ein und sagen Ihnen ehrlich, ob sich ein Gutachten in Ihrem Fall lohnt.

FAQ

Häufige Fragen zum Kostenvoranschlag

Was kostet ein Kostenvoranschlag fürs Auto?+
Werkstätten berechnen für einen Kostenvoranschlag üblicherweise zwischen 50 und 150 Euro. Viele Betriebe verrechnen den Betrag mit dem Reparaturauftrag, wenn Sie dort reparieren lassen. Vereinbaren Sie das vorher schriftlich.
Zahlt die Versicherung den Kostenvoranschlag?+
Bei unverschuldeten Unfällen werden die Kosten für einen Kostenvoranschlag in der Regel von der gegnerischen Haftpflicht erstattet. Wichtig: Ab einer Schadenhöhe oberhalb der Bagatellgrenze haben Sie stattdessen Anspruch auf ein vollständiges Sachverständigengutachten — das ist für Sie deutlich günstiger im Ergebnis.
Wann reicht ein Kostenvoranschlag aus?+
Bei Bagatellschäden bis etwa 750 bis 1.000 Euro. Typisch sind kleine Parkrempler, Kratzer oder eine leichte Delle ohne Strukturschaden. Alles darüber gehört in ein Gutachten.
Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?+
Nein, ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung. Die tatsächlichen Kosten dürfen ihn geringfügig überschreiten — üblich sind bis zu etwa 15 bis 20 Prozent. Bei größeren Abweichungen muss die Werkstatt Sie vorher informieren.
Kann ich nach dem Kostenvoranschlag noch ein Gutachten beauftragen?+
Ja. Solange das Fahrzeug unrepariert ist, können Sie jederzeit einen Sachverständigen hinzuziehen. Warten Sie damit aber nicht zu lange — nach der Reparatur lässt sich der Schaden nur noch eingeschränkt rekonstruieren.
Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Gutachten?+
Der Kostenvoranschlag beziffert nur die Reparaturkosten aus Sicht der Werkstatt. Das Gutachten bewertet zusätzlich Fahrzeugwert, Restwert, Minderwert, Nutzungsausfall und Vorschäden — und stammt von einem neutralen Sachverständigen statt vom ausführenden Betrieb.

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