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Unfall mit dem Dienstwagen: Haftung, Ansprüche und Gutachten.

Firmenwagen beschädigt: Wann der Arbeitnehmer haftet, wem Nutzungsausfall und Wertminderung zustehen und warum bei Dienstfahrzeugen netto abgerechnet wird.

Mirdit Behluli3 Min. Lesezeit
Unfall mit dem Dienstwagen: Haftung, Ansprüche und Gutachten

Ein Unfall mit dem Dienstwagen folgt anderen Regeln als der Schaden am Privatfahrzeug. Halter ist der Arbeitgeber, die Ansprüche stehen ihm zu — und ob der Fahrer für Schäden am eigenen Firmenwagen einstehen muss, hängt vom Grad des Verschuldens ab.

Fremdverschulden: Ansprüche stehen dem Halter zu

Wird der Dienstwagen unverschuldet beschädigt, richten sich Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und Gutachterkosten gegen die gegnerische Haftpflicht — Anspruchsinhaber ist der Fahrzeughalter, also die Firma oder die Leasinggesellschaft. Der Fahrer meldet den Schaden, beauftragt aber in der Regel nicht selbst.

Wichtig: Auch der Arbeitgeber darf den Sachverständigen frei wählen und ist nicht auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung angewiesen — siehe freie Gutachterwahl.

Netto oder brutto?

Ist der Halter zum Vorsteuerabzug berechtigt — bei Firmenfahrzeugen der Regelfall —, wird netto abgerechnet. Die Umsatzsteuer wird nicht erstattet, weil sie das Unternehmen ohnehin gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Das gilt für Reparaturkosten ebenso wie für die Wiederbeschaffung im Totalschadenfall.

Der Sachverständige muss das im Gutachten kennzeichnen. Fehlt der Hinweis, kommt es später zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Regulierung.

Eigenverschulden: Haftung des Arbeitnehmers

Verursacht der Arbeitnehmer den Schaden während der Arbeit, gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Sie mildern die Haftung erheblich:

  • Leichteste Fahrlässigkeit — etwa ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit: keine Haftung des Arbeitnehmers.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: anteilige Haftung, abhängig von Verdienst, Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und Höhe des Schadens.
  • Grobe Fahrlässigkeit — etwa deutlich überhöhte Geschwindigkeit oder Rotlichtverstoß: in der Regel volle Haftung, im Einzelfall begrenzt.
  • Vorsatz oder Alkohol am Steuer: volle Haftung, zusätzlich Verlust des Versicherungsschutzes. Siehe Alkohol und Versicherungsschutz.

Diese Grundsätze gelten nur für dienstliche Fahrten. Auf privaten Fahrten mit erlaubter Privatnutzung haftet der Fahrer grundsätzlich in vollem Umfang, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Nutzungsausfall beim Dienstwagen

Der Anspruch steht dem Halter zu. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen tritt an die Stelle der Nutzungsausfallentschädigung häufig der konkrete Ausfallschaden — etwa entgangener Gewinn oder die Kosten eines Ersatzfahrzeugs. Bei einem Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung kann dem Arbeitnehmer für den privaten Nutzungsanteil ein eigener Anspruch zustehen, wenn ihm kein Ersatzfahrzeug gestellt wird.

Grundlagen und Tabellenwerte stehen unter Nutzungsausfall berechnen.

Leasing: der zusätzliche Beteiligte

Bei geleasten Dienstwagen ist die Leasinggesellschaft Eigentümerin. Sie hat regelmäßig Vorgaben zur Schadenabwicklung — Werkstattbindung, Meldepflichten, Anforderungen an die Reparaturdokumentation. Die Wertminderung steht meist dem Leasinggeber zu, während der Nutzungsausfall dem Leasingnehmer zufällt. Wer hier ohne Abstimmung reguliert, riskiert Ärger bei der Rückgabe — siehe Leasingrückgabe.

Was der Fahrer nach dem Unfall tun sollte

  • Unfallstelle sichern und vollständig fotografieren, auch das gegnerische Fahrzeug
  • Arbeitgeber unverzüglich informieren — Meldefristen stehen meist im Dienstwagenvertrag
  • Kein Schuldanerkenntnis abgeben, weder gegenüber dem Unfallgegner noch schriftlich
  • Bei unklarem Hergang oder Personenschaden die Polizei hinzuziehen
  • Unfallbericht sauber ausfüllen — siehe Einigungsprotokoll

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FAQ Unfall mit dem Dienstwagen

Muss ich als Arbeitnehmer den Schaden bezahlen?

Bei leichter Fahrlässigkeit im Dienst in der Regel nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig, bei grober Fahrlässigkeit meist vollständig.

Darf der Arbeitgeber den Schaden vom Gehalt abziehen?

Nur bei wirksamer Vereinbarung und innerhalb der Pfändungsfreigrenzen. Ein pauschaler Abzug ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig.

Wer beauftragt das Gutachten?

Der Halter, also der Arbeitgeber oder die Leasinggesellschaft. Der Fahrer sollte den Auftrag nicht ohne Abstimmung erteilen.

Bekomme ich als Fahrer Nutzungsausfall?

Grundsätzlich steht er dem Halter zu. Bei erlaubter Privatnutzung und fehlendem Ersatzfahrzeug kann ein eigener Anspruch für den privaten Anteil bestehen.

Gilt eine Selbstbeteiligung im Dienstwagenvertrag?

Viele Verträge sehen eine pauschale Eigenbeteiligung je Schadenfall vor. Sie ist wirksam, soweit sie die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung nicht unterläuft.

Sie brauchen ein belastbares Gutachten? MBM KFZ-Sachverständigenbüro, Mirdit Behluli: Tel. +49 163 7805827, E-Mail: info@kfzgutachter-experte.de — Begutachtung im gesamten Ruhrgebiet, auf Wunsch bei Ihnen vor Ort.

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