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Abschleppkosten und Standgeld nach dem Unfall: Wer zahlt was.

Bergung, Abschleppen, Standgeld: Welche Kosten die gegnerische Versicherung nach einem Unfall übernimmt, wo die Grenzen liegen und wie Sie teure Standtage vermeiden.

Mirdit Behluli3 Min. Lesezeit
Abschleppkosten und Standgeld nach dem Unfall: Wer zahlt was

Nach einem schweren Unfall entstehen Kosten, an die zunächst niemand denkt: Bergung, Abschleppen, Standgeld auf dem Verwahrhof, später womöglich Verbringung zur Werkstatt. Diese Positionen gehören zum Schaden — aber nur, soweit sie erforderlich sind. Genau daran scheitern in der Praxis viele Erstattungen.

Bergung, Abschleppen, Verbringung — drei verschiedene Dinge

  • Bergung: das Fahrzeug wird aus einer Lage befreit, aus der es nicht einfach abtransportiert werden kann — Graben, Böschung, Seitenlage. Aufwendiger und teurer als reines Abschleppen.
  • Abschleppen: der Transport vom Unfallort zum nächsten geeigneten Ziel.
  • Verbringung: der Transport zwischen Werkstatt und Lackiererei — eine Position der Reparaturkalkulation, keine Unfallfolge im engeren Sinn.

Wohin darf abgeschleppt werden?

Erstattet werden die Kosten für den Transport zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt. „Geeignet“ heißt: fachlich in der Lage, den Schaden zu beheben — bei einem Fahrzeug mit Garantieanspruch also durchaus die Markenwerkstatt, auch wenn sie nicht die allernächste ist.

Wer sein Fahrzeug quer durch die Republik zur Wunschwerkstatt bringen lässt, bekommt die Mehrkosten dagegen nicht ersetzt. Bei nicht fahrbereiten Fahrzeugen sollte der Transport möglichst nur einmal erfolgen: Jeder weitere Ortswechsel ist eine zusätzliche Rechnung, die begründet werden muss.

Standgeld: der teure Klassiker

Steht das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen, läuft ein Tagessatz — oft zwischen 15 und 40 Euro, bei größeren Fahrzeugen mehr. Erstattungsfähig ist dieser Betrag nur für einen angemessenen Zeitraum:

  • die Zeit bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen
  • eine kurze Überlegungs- und Dispositionsfrist nach Vorliegen des Gutachtens
  • bei Totalschaden die Frist zur Verwertung, üblicherweise wenige Tage nach Ablauf der Bindungsfrist des Restwertangebots

Wer wochenlang wartet, bleibt auf den zusätzlichen Standtagen sitzen. Der Grund ist die Schadensminderungspflicht: Sie sind gehalten, den Schaden nicht unnötig anwachsen zu lassen.

So vermeiden Sie unnötige Standtage

  • Sachverständigen sofort beauftragen — nicht erst, wenn sich die Versicherung meldet. Eine Begutachtung ist meist binnen 24 bis 48 Stunden möglich.
  • Fahrzeug direkt zur Werkstatt abschleppen lassen statt auf den Verwahrhof, wenn absehbar dort repariert wird.
  • Nach dem Gutachten zügig entscheiden: reparieren, verkaufen oder fiktiv abrechnen.
  • Standgeldsatz erfragen, bevor das Fahrzeug tagelang steht — schriftlich, nicht am Telefon.
  • Bei Totalschaden das Restwertangebot und dessen Bindungsfrist im Blick behalten — siehe Restwertbörse.

Weitere Positionen rund um den Transport

  • Reinigung der Fahrbahn und Entsorgung von Betriebsstoffen — meist über den Verursacher abgerechnet
  • Sicherstellungskosten der Polizei bei beweiserheblichen Fahrzeugen
  • Rücktransport nach einer Begutachtung an anderem Ort
  • Überführung eines Ersatzfahrzeugs im Totalschadenfall, in engen Grenzen

Vorsicht bei der Unterschrift am Unfallort

Abschleppdienste legen an der Unfallstelle gern ein Formular vor, das nicht nur den Transport betrifft, sondern gleich Werkstattauftrag, Gutachterauftrag und Mietwagen mitregelt. Unterschreiben Sie nur, was Sie tatsächlich beauftragen wollen. Die Wahl von Sachverständigem und Werkstatt gehört Ihnen — nicht dem Abschleppunternehmen.

Wenn die Versicherung kürzt

Typische Einwände: der Tagessatz sei überhöht, der Standzeitraum zu lang, der Transportweg unnötig weit. Dagegen hilft eine lückenlose Dokumentation — Datum des Abschleppens, Datum der Begutachtung, Datum der Entscheidung, Datum des Abtransports. Wer diese Kette belegen kann, hält den üblichen Kürzungen stand. Wie Kürzungen sonst ablaufen, steht unter Prüfbericht der Versicherung.

Begutachtung im Ruhrgebiet

Das KFZ-Sachverständigenbüro MBM begutachtet nicht fahrbereite Fahrzeuge direkt am Standort — auf dem Verwahrhof, in der Werkstatt oder bei Ihnen — in Dortmund, Essen, Bochum, Gelsenkirchen, Herne, Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Witten, Hagen, Hamm, Oberhausen, Duisburg und Düsseldorf, damit die Standzeit kurz bleibt.

FAQ Abschleppkosten und Standgeld

Wer zahlt das Abschleppen nach unverschuldetem Unfall?

Die Haftpflichtversicherung des Verursachers, soweit der Transport erforderlich war und zum nächsten geeigneten Ziel erfolgte.

Wie lange wird Standgeld erstattet?

Für die Zeit bis zur Begutachtung plus eine kurze Dispositionsfrist. Danach müssen Sie das Fahrzeug abholen oder verwerten lassen.

Zahlt die Kasko Abschleppkosten?

In der Regel ja, im Rahmen des versicherten Ereignisses. Zusätzlich decken Schutzbriefe und Automobilclubs häufig Bergung und Abschleppen ab.

Muss ich das Fahrzeug in der Werkstatt reparieren lassen, in die es abgeschleppt wurde?

Nein. Die Werkstattwahl bleibt Ihnen überlassen, auch nach dem Transport dorthin.

Was passiert, wenn ich das Fahrzeug stehen lasse?

Das Standgeld läuft weiter und wird ab einem bestimmten Punkt nicht mehr erstattet. Im Extremfall droht die Verwertung durch den Verwahrer wegen offener Forderungen.

Sie brauchen ein belastbares Gutachten? MBM KFZ-Sachverständigenbüro, Mirdit Behluli: Tel. +49 163 7805827, E-Mail: info@kfzgutachter-experte.de — Begutachtung im gesamten Ruhrgebiet, auf Wunsch bei Ihnen vor Ort.

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