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KFZ Glossar

Wirtschaftlicher Totalschaden

Liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Entschädigung = Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Sonderregel: Bis 130 % des WBW darf trotzdem repariert werden.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert (Marktwert eines gleichwertigen unfallfreien Fahrzeugs) übersteigen. Das Fahrzeug wäre technisch reparierbar — es ist aber wirtschaftlich sinnvoller, es zu ersetzen.

Die Formel für die Entschädigung beim wirtschaftlichen Totalschaden: Wiederbeschaffungswert (WBW) minus Restwert (RW) = Entschädigung. Hinzu kommen Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Abschleppkosten und ggf. die Gutachterkosten.

Wichtige Sonderregel — die 130-%-Grenze: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % (also maximal 130 % des WBW), darf der Geschädigte auf Reparatur bestehen — auch wenn die Versicherung auf Totalschadenbasis abrechnen möchte. Voraussetzung: Das Fahrzeug wird fachgerecht repariert und mindestens 6 Monate weitergenutzt.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen wirtschaftlichem und technischem Totalschaden?
Technischer Totalschaden: Das Fahrzeug ist irreparabel zerstört. Wirtschaftlicher Totalschaden: Es könnte repariert werden, aber die Kosten übersteigen den Fahrzeugwert. Der wirtschaftliche Totalschaden ist der häufigere Fall bei Unfällen.
Was ist die 130-%-Regel?
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 % übersteigen (= 130 % des WBW), können Sie trotzdem auf Reparatur bestehen. Voraussetzung: fachgerechte Reparatur und Weiterbenutzung des Fahrzeugs für mindestens 6 Monate.

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