KFZ Glossar
Halterhaftung
Der Halter eines Fahrzeugs haftet für bestimmte Verstöße (z. B. Parkverstöße), auch wenn er nicht selbst gefahren ist. Lässt sich nicht einfach durch „bin nicht gefahren" abwenden.
Die Halterhaftung besagt, dass der im Fahrzeugregister eingetragene Fahrzeughalter für bestimmte Verstöße und Schäden verantwortlich ist — unabhängig davon, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren hat. Sie ergibt sich aus § 7 StVG und ist ein Grundprinzip des deutschen Straßenverkehrsrechts.
Typische Anwendungsfälle: Bei Parkverstößen erhält der Halter den Bußgeldbescheid, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Bei Unfällen haftet der Halter neben dem Fahrer gesamtschuldnerisch. Bei automatisierten Tempokontrollen wird der Halter angeschrieben, wenn das Kennzeichen des Fahrzeugs erfasst wird.
Die Halterhaftung lässt sich begrenzen, indem der Halter den Fahrer benennt — was er allerdings nicht verpflichtend tun muss. In der Praxis ist die Halterhaftung vor allem für Firmenfahrzeuge und Fahrzeugvermietungen relevant.
Häufige Fragen
- Kann ich als Halter haften, obwohl ich nicht gefahren bin?
- Ja — als Fahrzeughalter haften Sie für bestimmte Verstöße (z. B. Parken, Überschreitung der Halteverbotszeit) auch wenn jemand anderes gefahren ist. Sie können den Fahrer benennen, sind aber dazu im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verpflichtet.
MBM Sachverständigenbüro · Castrop-Rauxel
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