Unabhängig & gerichtsfest

KFZ Glossar

Freie Gutachterwahl

§ 249 BGB

Das gesetzliche Recht jedes Unfallgeschädigten, einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen frei zu wählen. Die gegnerische Versicherung darf keinen bestimmten Gutachter vorschreiben. Mehrfach vom BGH bestätigt.

Die freie Gutachterwahl ist eines der wichtigsten Rechte von Unfallgeschädigten in Deutschland. Sie folgt direkt aus § 249 Abs. 2 BGB: Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde — und der Geschädigte darf zur Schadensfeststellung den Weg wählen, der für ihn zweckmäßig ist.

In der Praxis bedeutet das: Nach einem Unfall, den der andere verursacht hat, dürfen Sie sich einen beliebigen unabhängigen KFZ-Sachverständigen wählen — Sie müssen NICHT den Gutachter nehmen, den die gegnerische Versicherung Ihnen empfiehlt oder schickt. Versicherungseigene Gutachter sind im Auftrag der Versicherung tätig und ermitteln systematisch niedrigere Schadensbeträge. Ein unabhängiger Sachverständiger hingegen arbeitet ausschließlich in Ihrem Interesse.

Der Bundesgerichtshof hat die freie Gutachterwahl in zahlreichen Urteilen bestätigt (u. a. BGH VI ZR 67/06). Einzige Einschränkung: Das Honorar muss angemessen sein — was bei BVSK-konformen Sätzen stets gegeben ist. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.

Häufige Fragen

Darf die Versicherung mir einen Gutachter vorschreiben?
Nein. Sie haben das Recht auf freie Gutachterwahl nach § 249 BGB. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf Ihnen keinen Gutachter aufzwingen. Nehmen Sie immer einen unabhängigen Sachverständigen — nie den der Versicherung.
Muss ich die Gutachterkosten selbst bezahlen?
Nein — bei Fremdverschulden zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung das gesamte Gutachterhonorar. Voraussetzung: Das Honorar ist angemessen (BVSK-konform). MBM erstellt alle Gutachten nach BVSK-Richtlinien.

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