Fahrerflucht: Was tun als Geschädigter?
Ihr Fahrzeug wurde beschädigt und der Verursacher ist einfach weitergefahren — ohne Daten zu hinterlassen. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) ist strafbar und kein Kavaliersdelikt. Als Geschädigter haben Sie trotzdem Möglichkeiten, Ihren Schaden geltend zu machen.
Sofortmaßnahmen nach Fahrerflucht
- Polizei rufen (110) — Erstatten Sie sofort Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Polizei nimmt eine Unfallanzeige auf, die für Ihre Versicherung unbedingt erforderlich ist.
- Fotos machen — Schaden, Fahrzeugposition, Fremdlack, Lacksplitter, eventuelle Reifenspuren dokumentieren.
- Zeugen befragen — Hat jemand das Kennzeichen des Verursachers oder das Fahrzeug beobachtet?
- Kameraaufnahmen sichern — Fordern Sie sofort beim Parkhausbetreiber, Geschäft oder Anwohner Kameraaufnahmen an. Aufnahmen werden oft nach 24–72 Stunden überschrieben.
- Hinweise notieren — Fremdlack, Fahrzeugteile oder Reifenspuren können den Verursacher identifizieren helfen.
Wer zahlt bei Fahrerflucht?
Das hängt davon ab, ob der Verursacher gefunden wird:
- Verursacher gefunden: Seine Haftpflichtversicherung zahlt Ihren Schaden vollständig — inklusive Gutachten, Reparatur, Minderwert und Nutzungsausfall.
- Verursacher unbekannt: Ihre eigene Vollkaskoversicherung kommt für den Schaden auf — abzüglich Selbstbeteiligung, mit möglicher Rückstufung.
- Kein Vollkaskovertrag: Sie können beim Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) einen Antrag auf Entschädigung stellen — bei Personenschäden und unter bestimmten Bedingungen auch bei reinen Sachschäden.
Was ist die Verkehrsopferhilfe?
Die Verkehrsopferhilfe (VOH) ist ein Entschädigungsfonds der deutschen Kfz-Versicherer. Sie zahlt Opfern von Unfällen mit nicht identifizierten oder nicht versicherten Fahrzeugen eine Entschädigung. Bei Fahrerflucht-Sachschäden greift die VOH jedoch nur bei gleichzeitigem Personenschaden — nicht bei reinen Blechschäden ohne eigenen Vollkaskovertrag.
Strafrecht: Was droht dem Verursacher?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) kann bestraft werden mit:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
- Führerscheinentzug
- Regressforderungen der eigenen Versicherung (Versicherung kann die Schadenskosten vom Flüchtenden zurückfordern)
Brauche ich bei Fahrerflucht ein Gutachten?
Ja — unbedingt. Das Gutachten dokumentiert den Schaden vollständig, belegt die Schadenshöhe für Versicherung und Polizei und ist die Grundlage für eine vollständige Regulierung — ob durch den Verursacher, Ihre Vollkaskoversicherung oder die VOH. Beauftragen Sie sofort, bevor das Fahrzeug repariert oder bewegt wird.
MBM KFZ-Sachverständigenbüro hilft Ihnen nach Fahrerflucht. Tel. +49 163 7805827, E-Mail: info@mbm-gutachter.de. Einsatz im gesamten Ruhrgebiet.
